Dr. Friedrich Töben ist frei

Nach 50 Tagen wurde am 19. November der deutsch-australische Akademiker aus der Haft in London entlassen

 


 

Am 1. Oktober ist der deutsch-australische Akademiker Dr. Friedrich Töben, »eine zentrale Figur im Netzwerk der internationalen Revisionisten-Szene«, in London verhaftet worden. (tagesschau, http://www.tagesschau.de/ausland/holocaustleugner100.html ).

 

Vorgeschichte

Der Tatbestand der »Volksverhetzung« ist in der BRD strafbar. Wer die »Tat« im Ausland begeht, konnte bis 2000 jedoch nicht belangt werden. Das sollte sich mit einer entsprechenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedoch ändern.

 

Der Spiegel schrieb am 12.12.2000 hierzu: »Ob eine vom Ausland ausgehende Verbreitung der Auschwitz-Lüge über das Internet in Deutschland bestraft werden kann, darüber verhandelt seit Dienstag Morgen der Bundesgerichtshof.

 

Anlaß ist die Revisionsverhandlung des Australiers Frederick Töben, der die systematischen Judenmorde im Dritten Reich als ›Erfindung jüdischer Kreise‹ bezeichnet und die Leugnung der Verbrechen per Internet verbreitet hat. Das Landgericht Mannheim sah es damals als erwiesen an, daß der deutschstämmige Töben antisemitische Texte von Australien aus über das Internet sowie durch Druckschriften verbreitet hatte. Die Internetschriften konnten in Deutschland abgerufen und eingesehen werden. (...)

Das Landgericht hatte eine Verurteilung des Australiers wegen Volksverhetzung jedoch mit der Begründung abgelehnt, daß dieser die Straftat nicht in Deutschland begangen habe. Er könne daher nicht nach deutschem Strafrecht belangt werden«. (http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,107399,00.html)

 

Diesen »Mißstand« galt es abzuändern. Erwartungsgemäß entschied der Bundesgerichtshof, »wer die Auschwitz-Lüge vom Ausland aus im Internet« verbreite, könne »ab sofort in Deutschland bestraft werden«. Er hatte damit eine weitgreifende Grundsatzentscheidung getroffen. Einen Gefallen für die Wissenschafts- und Meinungsfreiheit stellte die Entscheidung allerdings nicht dar. Vielmehr fiel sie unter die Kategorie Erweiterungen des im übrigen einseitigen politischen Strafrechts;  Der Spiegel konnte sich freuen - schließlich ging es ausschließlich um »die Verfolgung rechtsradikal motivierter Internet-Straftaten«.

 

»Mit dem Richterspruch wird der australische Staatsbürger deutscher Abstammung, Frederick Töben, letztinstanzlich für schuldig befunden. (...) Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) stellte zur Begründung fest, daß Volksverhetzung auch dann strafbar ist, wenn die Tat ›geeignet‹ ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Auf eine tatsächlich eingetretene Störung komme es bei diesem Delikt nicht an. Ausschlaggebend sei, daß der Text in Deutschland abrufbar sei und von Deutschland aus weiterverbreitet werden könne. Wo ein Text ins Internet gestellt werde und wo sich der dazugehörige Rechner befände, sei dann nicht maßgeblich, urteilten die Richter (...)« (http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,107470,00.html)

 

Dieses Gesetz stößt bis heute auf massive Kritik. So muß an oberster Stelle die Frage stehen, »in wie weit es sich bei den Maßnahmen um eine fortschreitende ›Politisierung‹ von Grundrechten handelt, die deren Charakter verwässert. Oder ob - schlimmer noch - juristische Präzedenzen geschaffen werden, deren Anwendbarkeit nicht auf bestimmte Themen und politisch korrekte Überzeugungen beschränkt sind und deren Anwender nicht immer an demokratische Verfassungen gebunden sind.

 

Der Richterspruch des BGH ist, weil er mit der Anwendung nationalen Strafrechts auf das Internet eben über diesen beschränkten Rahmen hinausweist, aus drei Gründen hochgradig problematisch und politisch brisant:

 

1.) wegen der vermeintlichen Trennbarkeit der Verantwortung von privaten Autoren und Providern

2.) wegen der Verknüpfung von Meinungsäußerung und Wirkung sowie

3.) wegen der Trennung von Tatort und Tatwirkung.« (http://politik-digital.de/edemocracy/extremismus/bghurteil.shtml)

 

Wesentlich ist, daß seitdem das Internet als umfassendes und frei zugängliches Informations- und Kommunikationsinstrument zunehmend gefährdet ist. Diese Entwicklung geht freilich Hand in Hand mit den hierzulande zunehmenden Beschränkungungen von Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit und ist damit bezeichnend für das Zeitalter des Globalismus, in dem das Messen mit zweierlei Maß die fragwürdige Norm darstellt.

 

Anwendung des Europäischen Haftbefehls

Aufgrund des sogenannten Europäischen Haftbefehls ist Dr. Friedrich Töben von den USA nach Dubai kommend, am 1. Oktober 2008 während einer Zwischenlandung auf dem Londoner Flughafen Heathrow von englischen Polizeibeamten in der Maschine verhaftet worden. (http://www.abc.net.au/news/stories/2008/10/02/2379781.htm)

 

Dies ist um so erstaunlicher, da der Strafbestand »Gedankenverbrechen« in Britannien nicht existiert. 2001 konnte das neue Gesetz (Europäischer Haftbefehl) durch das britische Parlament erst angenommen werden, nachdem der damalige Innenminister (Home Office Minister) Lord Filkin, erklärt hatte, niemand würde aus Britannien ausgeliefert werden, sofern der Betreffende einer Tat beschuldigt werde, die in Britannien nicht strafbar sei ( »no one would be extradited for conduct that was legal in Britain«). (http://business.timesonline.co.uk/tol/business/law/article4863800.ece

 

 

 

 

Könnte Dr. Töben in der BRD mit einer fairen Verhandlung rechnen?

Eine Freilassung auf Kaution lehnte das Gericht in Westminster (Westminster Magistrates' Court ) umgehend ab. Am 3. Oktober trat das Gericht erstmalig zusammen, um über den von der Staatsanwaltschaft Mannheim beantragten Auslieferungsantrag zu entscheiden. Wenn es nach ihr ginge, sollte sich Dr. Töben umgehend wegen »Volksverhetzung, Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener« in Deutschland vor Gericht verantworten. Die Staatsanwaltschaft Mannheim, ist alles andere als ein unbeschriebenes Blatt. Sie sei, wie die Wormser Zeitung anerkennend behauptet, »spezialisiert auf derartige Fälle«. Die Mannheimer Justiz habe »seit den 1990er Jahren schon mehrere Rechtsextreme wegen Volksverhetzung zu teils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt«. Zu ihnen zählten Günter Deckert, Germar Rudolf und Ernst Zündel, wobei von letzterem selbst die Anwälte in Mannheim wegen »Volksverhetzung« vor Gericht standen. (http://www.wormser-zeitung.de/rhein-main/objekt.php3?artikel_id=3461319)

 

Eine erfolgreiche Verteidigung vor einem bundesdeutschen Gericht würde für Dr. Töben ein von vornherein aussichtsloses, da unfaires Unterfangen darstellen: Wie er am 3. Oktober vor dem Gericht in Westminster erklärte, habe er keine Chance auf eine gerechte Verhandlung, da in der BRD jede Beweisführung zu einer neuen Anklage führen würde: »You should let me go because this is persecution and you should not demean the court by accepting this application from [the German court]. The whole procedure is an abuse of process. I see this matter as a legal ambush. You would be subjecting me to a legal process you cannot defend yourself against.« (http://www.timesonline.co.uk/tol/news/uk/crime/article4861271.ece)

 

Die Stellungnahme Dr. Töbens ist berechtigt. Rechtsanwalt Jürgen Rieger, der in seiner juristischen Laufbahn nicht nur eine Vielzahl wegen »Volksverhetzung« Angeklagter verteidigt hat, sondern bereits selbst dieses Gedankenverbrechens angeklagt und für schuldig befunden worden ist, hatte bereits im April 2007 in der Monatszeitung Deutsche Stimme die paradoxe Situation, in der sich deutsche und dank des Europäischen Haftbefehls auch ausländische Kritiker befinden, klar zum Ausdruck gebracht: »Viele Verteidiger scheuen natürlich das Risiko und stellen keine Beweisanträge in ›Leugnungs-Prozessen‹. Ich selbst bin ja auch schon dafür verurteilt worden, wobei allerdings die letzte Entscheidung dazu noch nicht gesprochen ist; das Verfahren liegt noch beim Bundesverfassungsgericht. (...) Die Kammer in Mannheim hat deswegen beschlossen, daß meine Beweisanträge nicht mehr in öffentlicher Hauptverhandlung verlesen werden dürften, sondern nur schriftlich eingereicht werden können; die Gründe, warum ich für einen Freispruch von Ernst Zündel bin, dürfen der Öffentlichkeit nicht bekannt werden.

 

Argumente der Revisionisten müssen unter den Tisch gekehrt werden, damit das Dogma bestehen bleibt. Im Plädoyer mußte ich aber im Interesse meines Mandanten Klartext reden, woraufhin der Vorsitzende mir schon angekündigt hat, daß ich auch selbst ein Strafverfahren bekommen würde.

 

Daß dies alles mit der Europäischen Konvention der Menschenrechte nicht vereinbar ist, die ein faires Verfahren und eine Verteidigung des Angeklagten möglich machen muß, liegt auf der Hand. Die Bundesrepublik ist der unfreieste Staat Europas.«

 

In die gleiche Kerbe hatte bereits der bekannte Revisionist Germar Rudolf geschlagen. Die Erfahrungen zeigten, daß man als sogenannter »Holocaust-Leugner« vor Gericht gar nicht »die Möglichkeit hätte, den Nachweis zu führen, daß man in der Tat Beweismittel hat, die den bisher vor deutschen Gerichten vorgelegten Beweisen an Beweiskraft überlegen sind, oder aber solche Beweismittel, die bereits im Gerichtssaal bei der Verhandlung vorliegen bzw. anwesend sind. Leider hat man seit Anfang der 1990er Jahre erleben müssen, daß alle Gerichte in Deutschland auch jene Beweisanträge wegen Offenkundigkeit ablehnen, bei denen die Beweismittel bereits im Gerichtssaal präsent waren oder wo der Beweisantrag lediglich zum Inhalt hatten, zu überprüfen, ob die neuen Beweismittel den alten an Beweiskraft überlegen sind. Die Beweiskraft eines angebotenen Beweismittels ist aber ohne Zweifel niemals offenkundig. Dennoch hat der Bundesgerichtshof die Praxis genehmigt, präsente Beweismittel und Anträge auf Prüfung der Beweiskraft wegen Offenkundigkeit des Holocaust (sic!) abzulehnen, und zwar mit der Begründung, daß dies schon immer so gemacht worden sei.[Bundesgerichtshof, Az. 1 StR 193/93]. Damit habe die bundesdeutsche Justiz die Offenkundigkeit des Holocaust de facto zu einem unabänderlichen Dogma erhoben. (Claus Nordbruch: »Offenkundigkeit des Holocaust«. Die Wissenschaftsfreiheit in Frage. - in: Deutschland in Geschichte und Gegenwart, Nr. 2/2006, S. 20-24.)

 

Seit 2002 geht die bundesdeutsche Strafjustiz sogar zur Verfolgung von Strafverteidigern über, die es wie Jürgen Rieger wagen, überhaupt revisionistische Beweisanträge zu stellen. (Sigmund P. Martin, »Volksverhetzung – Leugnen des Holocaust durch Verteidigerhandeln«, in: Juristische Schulung, 11/2002, S. 1127f., im Fall gegen RA Jürgen Rieger; basierend auf BGH, Az. 5 StR 485/01; vgl. Neue Juristische Wochenschrift 2002, S. 2115; Neue Strafrechts-Zeitung, 2002, S. 539; vgl. auch BGH, 1 StR 502/99, im Fall gegen RA Ludwig Bock, siehe Rudi Zornig, »Rechtsanwalt wegen Stellung von Beweisantrag verurteilt«, in: Vierteljahreshefte für Freie Geschichtsforschung 3(2) (1999), S. 208f.).Für Germar Rudolf war damit klar: »Jetzt bricht man also nicht nur das Recht, indem man zulässige Beweismittel unterdrückt, sondern zusätzlich dadurch, daß man das Stellen von Beweisanträgen selbst unter Strafe stellt.« (Germar Rudolf, Holocaust-Revisionismus. Eine kritische geschichtswissenschaftliche Methode, Hastings 2005, S. 35f.)

 

Protest gegen eine Auslieferung nimmt in London konkrete Formen an

Seit dem ersten Verhandlungstag in Westminster am 3. Oktober mehren sich die Stimmen derer, die sich gegen eine Auslieferung Dr. Töbens aussprechen. Neben den Sachverhalt erklärenden Fernsehauftritten von David Irving und Lady Michele Renouf, tritt allen voran der innenpolitische Sprecher der Liberalen Partei Chris Huhne als Gegner einer drohenden Auslieferung in den Vordergrund: »In diesem Land pflegen wir Menschen nicht für Taten zu verfolgen, die wir als Meinungsäußerungen betrachten.« (http://news.bbc.co.uk/2/hi/uk_news/7652274.stm)

 

Im britischen Sunday Telegraph vom 5. Oktober hieß es, daß die Meinung Töbens zwar falsch und selbst beleidigend sei, eine auf Fehlern oder Beleidigung basierende Meinung jedoch kein Grund wäre, selbige zu verbieten und erst recht keinen Anlaß dafür biete, denjenigen, der sie äußere, zu verhaften und einzusperren. Dr. Töben, so wird mit Recht festgestellt, hat sich in Britannien keines Verbrechens schuldig gemacht. Die deutschen Behörden, so der Telegraph , wollten Dr. Töben jedoch für dessen Ansichten bestrafen - und hätten deshalb die britischen Behörden um Amtshilfe gebeten. Die Deutschen verlangten von Britannien, Töben auszuliefern, um ihn für seine Gedankenverbrechen zu verurteilen. Diesem Vorhaben sollte entgegengetreten werden: »Die britische Justiz sollte an diesem Prozeß nicht teilhaben. Er ist ein eklatanter Angriff auf die Meinungsfreiheit.« (http://www.telegraph.co.uk/opinion/main.jhtml?xml=/opinion/2008/10/05/dl0502.xml

 

Der Daily Telegraph stellte am 6. Oktober nüchtern fest, daß nun genau der Fall eingetreten sei, der den Versprechungen der Politiker zufolge, nie eintreten sollte. Es würde von britischem Boden niemals eine Person in einen anderen Staat der EU ausgeliefert werden, die für eine Tat gesucht werde, die in Britannien kein Vergehen darstelle. (http://www.telegraph.co.uk/opinion/main.jhtml?xml=/opinion/2008/10/06/do0604.xml) Auch die jüdische Journalistin Melanie Phillips erklärte am gleichen Tag in der Daily Mail, daß eine Auslieferung Töbens abzulehnen sei, da eine solche erstens den Wert der Meinungsfreiheit aushöhlen und zweitens die britische Souveränität untergraben würde. (http://www.dailymail.co.uk/news/article-1069469/Holocaust-denial-law-attempted-extradition-man-publishing-antisemitic-material.html

 

Unterdessen meldete sich nochmals Chris Huhne zu Wort. Er erklärte, daß im Falle Töbens das liberale Prinzip gelten sollte: Ich teile nicht Deine Meinung, aber ich will bis zum Tod dafür kämpfen, daß Du sie frei äußern darfst. (http://www.indexoncensorship.org/?p=6719). Der Europäische Haftbefehl sollte nicht angewendet werden, um die Meinungsfreiheit einzuschränken. Des weiteren, so Huhne; würde eine Auslieferung bedeuten, aus Töben einen Märtyer zu machen, was es zu verhindern gelte.(http://www.indexoncensorship.org/?p=671)

 

Ablehnung des Auslieferungsgesuchs - aber viele Bedingungen

 

Am 29. Oktober, dem Tag der Urteilsverkündung, war der Gerichtssaal, wie die britische Presse mitteilte, vollgepackt mit Unterstützern Dr. Töbens (public gallery was packed with supporters). Richterin Daphne Wickham folgte tatsächlich der Argumentation der Gegner einer Auslieferung und gab bekannt, daß der Auslieferungsantrag der BRD ungültig (invalid) sei. Sie beurteile die Anschuldigungen als vage und unpräzise und entlasse Dr. Töben deshalb aus der Haft. So weit, so gut!

Allerdings machte sie diese Haftentlassung von der Entrichtung einer Kaution in Höhe von 100.000 Britische Pfund abhängig. Eine derartig astronomische Summe kann Dr. Töben nicht aufbringen, weshalb er bis heute nicht entlassen wurde, sondern weiter in Haft einsitzt. Darüber hinaus kommen zu den Bedingungen seiner Entlassung noch mehrere strikte und außergewöhnliche Auflagen hinzu:

 

- er muß an einer gemeldeten und bestätigten Adresse in London wohnhaft sein

- er muß sich täglich bei einer Polizeistation melden

- er muß alle Reisepässe abgeben

- er darf an keinen öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen

- er darf gegenüber der Presse keinerlei Äußerungen machen

- er darf unter keinen Umständen das Internet gebrauchen

 

Die BRD hat über ihre Vertreterin Melanie Cumberland umgehend Einspruch eingelegt und kündigte an, bis zum Obersten Gerichtshof zu gehen und weiteres »Beweismaterial« zu liefern, das eine Auslieferung Dr. Töbens rechtfertige. (http://www.telegraph.co.uk/news/newstopics/lawreports/joshuarozenberg/3279956/Alleged-Holocaust-denier-allowed-bail.html)

 

Stellt sich die Frage: Wenn die BRD mit fanatischer Begierde alles daran setzt, Dr. Töben in die Hände zu bekommen, warum wird dieses sensationelle Auslieferungsverfahren in der Presse der BRD totgeschwiegen? Die Medien haben bisher noch nicht einmal angedeutet, daß Dr. Töben aufgrund des von der BRD im Oktober 2004 ausgestellten Europäischen Haftbefehls nach 5 Jahren erfolgloser Suche nun doch festgenommen werden konnte. Ganz davon abgesehen, daß in den  »unabhängigen« Medien über die gerichtliche Schlappe, die die BRD am 29. Oktober ereilt hat,  nichts berichtet worden ist. Keine Frage: Wenn Dr. Töben endgültig freigesprochen wird und endlich nach hause fliegen darf, wird sie sich ebenfalls feige in Schweigen hüllen. Der Fall hat dann einfach nie existiert. Kann man sich aber andereseits vorstellen, wie sich die ehrenwerten Pressevertreter gegenseitig mit höhnischen »Erfolgsmeldungen« übertrumpfen würden, sollte Dr. Töben wider Erwarten je ausgeliefert werden?

 

Am 19. November zogen die Vertreter der BRD ihren Einspruch zurück, woraufhin Dr. Töben umgehend freigelassen wurde. Die akute Gefahr, für eine Meinungsäußerung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt zu werden - nichts anderes hätte das Gericht in Mannheim entschieden -, war damit gebannt.

 

Gerald Toben

Herzlichen Glückwunsch, Dr. Töben!!!

 

In der bundesdeutschen Presse wurde, wie es zu erwarten war, der gesamte Fall bis heute totgeschwiegen. LASSEN SIE SICH, VEREHRTE LESER, DIESE BEVORMUNDUNG NICHT GEFALLEN! SCHREIBEN SIE LESERBRIEFE AN IHRE LOKALPRESSE, AN DIE ÜBERREGIONALEN TAGES- UND WOCHENZEITUNGEN, AN DIE NACHRICHTENMAGAZINE UND KONFRONTIEREN SIE JOURNALISTEN UND REDAKTEURE MIT DIESER ART DER ZENSUR. Sie haben ein Recht auf Information. Dies gilt um so mehr, als in anderen Ländern diese grundlegenden und dramatischen Ereignisse den Lesern nicht vorenthalten werden.

 

 

Jetzt geht's los: Dr. Töben schlägt zurück

 

Dr Toben and Lady Renouf celebrate victory
Dr. Töben und Lady Renouf

während des Champagnerempfangs am Abend seiner Freilassung

Am Montag, den 24. November, ruft das Verteidigungskomitee Dr. Töbens in London eine internationale Pressekonferenz ein. Sie steht unter dem Grundsatzthema

Das Auslieferungsgesuch Töbens

 - die Kriminalisierung der Geschichte an Europäischen Gerichtshöfen

Auf dieser Konferenz wird die enorme Bedeutung der Verhaftung Töbens und das bundesdeutsche Gesuch, ihn auszuliefern, mit Gästen und Journalisten aus aller Welt diskutiert. Es werden berufene Akademiker dazu Stellung nehmen, wie Revisionisten künftig den neuen Herausforderungen begegnen werden. Weiters werden auf der Konferenz Menschenrechtler die immanente Bedrohung für die klassischen europäischen Traditionen des Zweifels, der Skepsis, der freien und offenen Forschung untersuchen. (www.jailingopinions.com/tobenvictory.htm)

 

 

Stand: 24. November

zusammengestellt von Dr. Claus Nordbruch